Kirchenvorstandswahlen
Die Kirchenvorstände aller 5 Pfarreien unseres Pastoralen Raumes werden separat gewählt und sind unabhängig von einander und werden aus getrennten Kandidatenlisten gewählt.
Vorläufige Vorschlagsliste für die Wahl zum Kirchenvorstand St. Franziskus Xav. Barop
Christopher Bahr, 44 Jahre, Projektmanager
Beate Castillo Roca, 68 Jahre, Industriefachwirtin in Rente
Winfried Mertens, 60 Jahre, Verwaltungsdirektor
Franz-Reinhard Schlomberg, 62 Jahre, Service Manager IT-Infrastruktur
Manfred Stutz, 71 Jahre, Physiotherapeut
Ingeborg Theine, 64 Jahre, Gynäkologin
Vorläufige Vorschlagsliste für die Wahl zum Kirchenvorstand Hl. Familie Brünninghausen
Prof. Dr.-Ing. Bettina Brune, 61 Jahre, Bauingenieurin
Jennifer Martin, 29 Jahre, Heilpädagogin/Inklusive Pädagogin
Mönika Merz, 56 Jahre, Versicherungskauffrau
Ursula Müller-Holthaus, 59 Jahre, Steuerfachwirtin
Dr. Ulrich Preckel, 68 Jahre, Ingenieur
Dr. Katja Schlecking, 53 Jahre, Studiendirektorin
Vorläufige Vorschlagsliste für die Wahl zum Kirchenvorstand Maria Königin Eichlinghofen
Katja Brune, 57 Jahre, HR Projekt-Managerin
Andreas Hanfland, 57 Jahre, Finanzwirt
Dr. Heinz Liedschulte, 62 Jahre, Dr.-Ing.
Peter Quinders, 64 Jahre, Pensionär
Karsten Speith, 50 Jahre, Groß- und Außenhandels Kfm.
Thomas Wozniak, 41 Jahre, Personalreferent
Vorläufige Vorschlagsliste für die Wahl zum Kirchenvorstand St. Clemens Hombruch
Klara Becker, 65 Jahre, Rentnerin
Heinrich Kerßenfischer, 72 Jahre, Rentner
Thomas Linnhoff, 62 Jahre, Bankkaufmann im Vorruhestand
Claudia O’Connel, 58 Jahre, Studienrätin
Guido Preuss, 58 Jahre, Versicherungsfachwirt
Claudia Vogel, 61 Jahre, Sozialarbeiterin
Vorläufige Vorschlagsliste für die Wahl zum Kirchenvorstand St. Patrokli Kirchhörde
Hans Leo Drewes, 63 Jahre, Architekt
Dr. Peter Gentges, 63 Jahre, Rechtsanwalt
Britta Kilhof, 56 Jahre, Rechtsanwältin
Dr. Hans-Peter Materna, 69 Jahre, Arzt
Christine Nowarra, 60 Jahre, Medizinische Technologin für Radiologie
Katrin Plöger, 54 Jahre, Sekretärin
Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahlberechtigten das Recht haben, diese Vorschlagslisten innerhalb der Zeit der Veröffentlichung (01.08.2025 – 15.08.2025) zu ergänzen.
Zum Kirchenvorstand ist gemäß § 11 Abs. 1 Kirchliches Vermögensverwaltungsgesetz für die Erzdiözese Paderborn (KVVG) Diözesangesetz vom 10. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 130), geändert am 14. März 2025 (KA 2025, Nr. 45), § 3 Abs. 1 Wahlordnung für die Wahl der Kirchenvorstände in der Erzdiözese Paderborn (KV-WO) Diözesangesetz vom 10. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 132) in der Fassung vom 14. März 2025 (KA 2024, Nr. 46) jede wahlberechtigte Person wählbar, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat und das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Nicht wählbar sind
a. Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis zur Kirchengemeinde, zum Pfarrer oder dem vom Diözesanbischof mit der Leitung der Kirchengemeinde betrauten Geistlichen oder einer nach can. 517 § 2 CIC beteiligten Person gemäß § 5 Absatz 2 stehen oder die zu einem haupt- oder nebenamtlichen Dienst in dieser Kirchengemeinde bestellt sind (Art. 4 § 3 Einführungsgesetz zum Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetz für die Erzdiözese Paderborn – KVVG – (EG KVVG PB) vom 10. Oktober 2024 ist beachtlich),
b. im kirchlichen Dienst beschäftigte Personen, die mit der kirchlichen Aufsicht über die
Kirchengemeinden betraut sind,
c. Geistliche, einschließlich Ruhestands- sowie Ordensgeistliche und,
d. Personen, die durch Dekret oder Urteil der zuständigen kirchlichen Autorität von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.
Zur Wahl kann auch zugelassen werden, wer seinen Erstwohnsitz nicht in der Kirchengemeinde hat, seinen Erstwohnsitz aber spätestens sechs Monate vor dem Wahltag in der Erzdiözese Paderborn oder in einer der an die Erzdiözese Paderborn unmittelbar angrenzenden (Erz-)Diözesen begründet hat (§ 10 Abs. 3 KVVG). Das passive Wahlrecht kann nur in einer Kirchengemeinde ausgeübt werden (§ 11 Abs. 2 KVVG).
Der Ergänzungsvorschlag ist gültig, wenn er
a. von mindestens 10 wahlberechtigten Personen mit Vor- und Nachnamen sowie unter Angabe des Erstwohnsitzes unterzeichnet ist,
b. die schriftliche Erklärung der oder des Vorgeschlagenen enthält, dass sie oder er zur Kandidatur bereit ist und
c. innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Veröffentlichung beim Wahlvorstand eingereicht ist.
Neben der Bereitschaftserklärung zur Kandidatur bedarf es des Vorliegens der Einwilligung zur Verarbeitung zusätzlicher personenbezogener Daten und der Erklärung zum Vorliegen der Wählbarkeitsvoraussetzungen gemäß § 11 KVVG.
Bekanntmachung über die Liste der Wahlberechtigten – Auskunftsbegehren
Aus der Liste der Wahlberechtigten für die Kirchenvorstandswahl kann für die Dauer von einer Woche
von Freitag 01.08.2025 bis einschl. Freitag, 08.08.2025
im Büro des Pastoralverbundes Im Dortmunder Süden
Deutsch-Luxemburger-Straße 40, 44225 Dortmund
Dienstag von 10:30 bis 12:30 Uhr und 16:00 bis 18:00 Uhr
Mittwoch von 10:30 bis 12:30 Uhr
Donnerstag von 10:30 bis 12:30 Uhr
Freitag von 9:00 bis 15:00 Uhr
von den Wahlberechtigten Auskunft begehrt werden.
Die Wahlberechtigten haben das Recht, die Richtigkeit und Vollständigkeit ausschließlich ihrer in der Liste der Wahlberechtigten eingetragenen personenbezogenen Daten zu prüfen. Zu diesem Zweck können sie persönlich Auskunft aus der Liste der Wahlberechtigten, beschränkt auf ihre personenbezogenen Daten, verlangen
Einsprüche gegen die Liste der Wahlberechtigten können von den Wahlberechtigten bis zum Ende der Auskunftsfrist in Textform oder zur Niederschrift an den Wahlvorstand gerichtet werden; sie sind zu begründen. Wird einem Einspruch nicht binnen drei Tagen stattgegeben, können die Beteiligten binnen einer Frist von einer Woche Beschwerde beim Erzbischöflichen Generalvikariat einlegen. Einspruch und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung.
Nach Ablauf der Frist zum Auskunftsbegehren sind Einsprüche gegen die Liste der Wahlberechtigten nicht mehr zulässig.
Wer in einer anderen als der Wohnsitzpfarrei wählen möchte, muss sich in der Wohnsitzpfarrei aus der Wählerliste austragen lassen.
Die Wahlvorstände der 5 Pfarreien
Rat der Pfarreien (RdPf)
Bekanntmachung über die Liste der Wahlberechtigten – Auskunftsbegehren
Aus der Liste der Wahlberechtigten für die Wahl zum Rat der Pfarreien kann für die Dauer von einer Woche
von Freitag 01.08.2025 bis einschl. Freitag, 08.08.2025
im Büro des Pastoralverbundes Im Dortmunder Süden
Deutsch-Luxemburger-Straße 40, 44225 Dortmund
Dienstag von 10:30 bis 12:30 Uhr und 16:00 bis 18:00 Uhr
Mittwoch von 10:30 bis 12:30 Uhr
Donnerstag von 10:30 bis 12:30 Uhr
Freitag von 9:00 bis 15:00 Uhr
von den Wahlberechtigten Auskunft begehrt werden.
Die Wahlberechtigten haben das Recht, die Richtigkeit und Vollständigkeit ausschließlich ihrer in der Liste der Wahlberechtigten eingetragenen personenbezogenen Daten zu prüfen. Zu diesem Zweck können sie persönlich Auskunft aus der Liste der Wahlberechtigten, beschränkt auf ihre personenbezogenen Daten, verlangen
Einsprüche gegen die Liste der Wahlberechtigten können von den Wahlberechtigten bis zum Ende der Auskunftsfrist in Textform oder zur Niederschrift an den Wahlvorstand gerichtet werden; sie sind zu begründen. Wird einem Einspruch nicht binnen drei Tagen stattgegeben, können die Beteiligten binnen einer Frist von einer Woche Beschwerde beim Erzbischöflichen Generalvikariat einlegen. Einspruch und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung.
Nach Ablauf der Frist zum Auskunftsbegehren sind Einsprüche gegen die Liste der Wahlberechtigten nicht mehr zulässig.
Wer in einer anderen als der Wohnsitzpfarrei wählen möchte, muss sich in der Wohnsitzpfarrei aus der Wählerliste austragen lassen.
Vorschlagsliste für die Wahl zum Rat der Pfarreien
Die vom Wahlausschuss aufgestellte Vorschlagsliste wird vom 1. August bis zum 15. August wie folgt veröffentlicht:
Annika Brückel, 26 Jahre, Sozialversicherungsangestellte
Andreas Naendorf, 60 Jahre, Diplom-Ingenieur
Martin Plöger, 59 Jahre, Leasing Manager
Christoph Schulte, 54 Jahre, Verwaltungsleiter
Claudia Vogel, 61 Jahre, Sozialarbeiterin
Gundula Wiese, 63 Jahre, Pensionärin
Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahlberechtigten das Recht haben, diese Vorschlagsliste innerhalb der Zeit der Veröffentlichung (01.08.2025 – 15.08.2025) zu ergänzen.
Aktiv wahlberechtigt sind gemäß § 18 Abs. 2 lit. c) des Statuts für die pastoralen Gremium und Engagementformen in den Pastoralen Räumen des Erzbistums Paderborn alle Katholikinnen und Katholiken, die am Wahltag das 14. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie nicht nach den Vorschriften des staatlichen Rechts ihren Austritt aus der Katholischen Kirche erklärt haben. Das aktive Wahlrecht kann in der Regel nur in dem Pastoralen Raum (bzw. hinsichtlich zur Wahl des Gemeinderates der Pfarrgemeinde) ausgeübt werden, in der der oder die Wahlberechtigte seinen Erstwohnsitz hat. Sofern der oder die Wahlberechtigte in einem anderen Pastoralen Raum (bzw. in einer anderen Pfarrgemeinde) am Gemeindeleben teilnimmt, kann das Wahlrecht dort ausgeübt werden. Hierbei sind die Bestimmungen des § 7 der PG-WO zu beachten.
Passiv wahlberechtigt sind gemäß § 18 Abs. 2 lit. d) des Statuts für die pastoralen Gremium und Engagementformen in den Pastoralen Räumen des Erzbistums Paderborn alle aktiv wahlberechtigten Katholikinnen und Katholiken, die das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sofern sie nicht im konkreten Einzelfall durch schriftliche und begründete ausdrückliche Feststellung des Ortsordinarius von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind und sofern sie die Erklärung zur Kandidatur für kirchliche Wahlgremien in der jeweils gültigen Fassung unterschrieben haben. Nicht wählbar sind ferner die Mitglieder des Pastoralteams.
Der Ergänzungsvorschlag ist gültig, wenn er
a. von mindestens 10 wahlberechtigten Personen mit Vor- und Nachnamen sowie unter Angabe des Erstwohnsitzes unterzeichnet ist,
b. die schriftlichen Erklärungen der oder des Vorgeschlagenen zur Bereitschaft zur Kandidatur, zur Einwilligung zur Verarbeitung zusätzlicher personenbezogener Daten sowie zum Vorliegen der Wählbarkeitsvoraussetzungen vorliegen;
c. und innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Veröffentlichung beim Wahlausschuss eingereicht ist.
Der Wahlausschuss